Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 20.07.2000 - 14 K 280/97 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Vermietung eines Grundstücksteils durch Ehegatten-GbR an einen der Ehegatten zur Nutzung für betriebliche Zwecke
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2, § 180 Abs. 2
Ehegatten-GbR, einheitliche und gesonderte Feststellung von VuV-Einkünften - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Keine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Vermietung eines Grundstücksteils durch Ehegatten-GbR an einen der Ehegatten zur Nutzung für betriebliche Zwecke
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 20.07.2000 - 14 K 280/97
- BFH, 18.05.2004 - IX R 83/00
Papierfundstellen
- EFG 2001, 336
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 12.01.1977 - I R 242/74
Miteigentümer - Einigung - Bebautes Grundstück - Nutzung - Abzugsfähigkeit der …
Auszug aus FG Niedersachsen, 20.07.2000 - 14 K 280/97
Es steht außer Frage, dass hier ausschließlich beim überlassenden Ehegatten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anfallen (BFH-Urteil vom 12. Januar 1977 I R 242/74, BStBl. II 1977, 282). - FG Münster, 06.02.1995 - 4 K 4456/92
Auszug aus FG Niedersachsen, 20.07.2000 - 14 K 280/97
Diese ertragsteuerliche "Umqualifizierung" des Vermietungsvorgangs führt dazu, dass lediglich dem Nichtunternehmerehegatten aus der Überlassung seines Miteigentumsanteils bzw. ideellen Gesamthandsanteils Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind, so dass wegen der fehlenden "gemeinschaftlichen Einkünfte" die Voraussetzungen für eine gesonderte Gewinnfeststellung nicht gegeben sind (ebenso im Ergebnis FG Münster, Urteil vom 06. Februar 1995 IV K 4456/92 F, EFG 1996, 235;… Tipke-Kruse, AO, § 180, Rdnr. 45). - BFH, 26.01.1999 - IX R 17/95
Vermietungseinkünfte bei Miteigentum
Auszug aus FG Niedersachsen, 20.07.2000 - 14 K 280/97
Unerheblich ist, ob dies in Gestalt einer Gesamthandsgemeinschaft oder einer Bruchteilsgemeinschaft geschieht (vgl. hierzu im einzelnen BFH-Urteil vom 26. Januar 1999 IX R 17/95, BStBl. II 1999, 359, 360). - BFH, 26.01.1978 - IV R 160/73
Grundstücke, die dem Betriebsinhaber nur anteilig zuzurechnen sind, als …
Auszug aus FG Niedersachsen, 20.07.2000 - 14 K 280/97
Insoweit ist maßgebend, dass das teilweise für betriebliche Zwecke des Beigeladenen genutzte Gebäude anteilig entsprechend dem behaupteten wirtschaftlichen Miteigentum als notwendiges Betriebsvermögen erfasst werden muss (BFH-Urteil vom 26. Januar 1978 IV 160/73, BStBl. II 1978, 299). - BFH, 14.05.1987 - X R 51/82
Streit um die Beteiligtenfähigkeit - Beteiligtenfähigkeit infolge …
Auszug aus FG Niedersachsen, 20.07.2000 - 14 K 280/97
Im Streit um ihre Beteiligtenfähigkeit ist die Klägerin aber als beteiligtenfähig anzusehen (BFH-Urteil vom 14. Mai 1987 X R 51/82, BFH/NV 1988, 96).
- FG Thüringen, 14.08.2001 - IV 999/00
Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus einem Gebäude, das nur …
Das FG Niedersachsen (Urteil vom 20. Juli 2000 14 K 280/97, DStRE 2000, 1218) hat ebenfalls - unter Hinweis auf das Urteil des FG Münster - entschieden, dass bei Überlassung/Vermietung eines Gebäudes an einen Miteigentümer keine gemeinschaftlichen Einkünfte gegeben seien, und demzufolge eine Feststellung nach § 180 AO abgelehnt, brauchte aber zu der weiteren Frage, ob dies auch bei teilweiser Fremdvermietung gilt, keine Stellung zu beziehen. - FG Niedersachsen, 29.04.2003 - 11 K 118/98
Einheitlich und gesonderte Feststellung bei Nutzung durch Miteigentümer bzw. …
Nach Auffassung des FG Münster (Urteil vom 6. Februar 1995 4 K 4456/92 F, EFG 1996, 235), des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 27. Juni 2001 12 K 421/00, EFG 2002, 533) und des Niedersächsischen FG (Urteil vom 20. Juli 2000 14 K 280/97, EFG 2001, 336, Revision eingelegt: Az. IX R 83/00) kommt eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte nicht in Betracht, wenn der Vermietungsvorgang, soweit er auf den nutzenden Miteigentümer oder Gesellschafter entfällt, eine Umqualifizierung erfährt, denn der Vermietungsvorgang stellt sich bei diesem Miteigentümer oder Gesellschafter in Höhe seines Miteigentumsanteils bzw. ideellen Anteils an der Gesamthand als "Eigennutzung" dar.